Wespen- und Hornissennester

Datum: 31.12.2026 14:00:00 • Kategorie: Aktuelles

Die Aufgaben der Feuerwehr sind im Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (§ 2) geregelt. Hierzu zählen insbesondere die Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und Sachwerte. Die Entfernung von Wespen- oder Hornissennestern auf Privatgrundstücken stellt grundsätzlich keine hoheitliche Aufgabe der Feuerwehr dar und darf nicht als gewerbliche Dienstleistung erbracht werden.
Ein Einsatz der Feuerwehr erfolgt daher nur bei unmittelbarer Gefahr, insbesondere wenn:
  • eine akute, nachweisbare Wespen- oder Hornissenallergie vorliegt (ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen), oder
  • sich das Nest in oder an öffentlichen Gebäuden (z. B. Schulen, Kindergärten oder vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen) befindet und dadurch eine konkrete Gefährdung von Personen besteht.
In allen anderen Fällen – insbesondere bei Wespen- oder Hornissennestern auf Privatgrundstücken ohne unmittelbare Gefährdung – ersuchen wir Sie, sich an ein befugtes Schädlingsbekämpfungsunternehmen zu wenden.
Die Kontaktdaten entsprechender Fachbetriebe finden Sie im Internet. Gerne nennen wir Ihnen auch ein Unternehmen, das mit unserer Feuerwehr zusammenarbeitet und Sie bei der fachgerechten Entfernung des Nestes unterstützt.
Bitte beachten Sie:
Bei einer
unmittelbaren Gefahr für Personen oder einem Notfall wählen Sie bitte umgehend den Feuerwehr-Notruf 122.
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